| |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Satzung Freiwillige Feuerwehr Singhofen vom 24. Januar 2004 |
|
| |
|
|
|
|
|
|
|
| I. |
Name, Sitz, Zweck |
| |
§ 1 |
Name, Sitz |
| § 2 |
Zweck |
| II. |
Mitgliedschaft und Gliederung |
| |
§ 3 |
Mitgliedschaft |
| § 4 |
Abteilungen |
| III. |
Organe |
| |
§ 5 |
Jahreshauptversammlung |
| § 6 |
Vorstand |
| IV. |
Sonstige Bestimmungen |
| |
§ 7 |
Ehrungen |
| § 8 |
Geschäftsordnung |
| § 9 |
Geschäftsjahr |
| V. |
Schlussbestimmungen |
| |
§ 10 |
Satzungsänderungen |
| § 11 |
Auflösung |
| § 12 |
Inkrafttreten |
| |
|
|
|
|
|
|
|
Die Satzung ist auch als Download verfügbar: Satzung (68 KB) |
|
| |
|
|
|
|
|
|
|
| I. |
Name, Sitz, Zweck |
| |
|
|
|
|
|
|
| § 1 |
Name, Sitz |
| |
Die Freiwillige Feuerwehr Singhofen (im folgenden FFw Singhofen), ist eine dem Kreis – und Landesfeuerwehrverband angehörige Einheit. Sie ist direkt dem Bürgermeister und dem Wehrleiter der Verbandsgemeinde Nassau unterstellt. |
|
| Sitz der Einheit Singhofen ist Singhofen. |
|
nach oben |
| § 2 |
Zweck |
| |
Die FFw Singhofen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
|
| Die Aufgaben der FFw Singhofen sind nach dem Landesgesetz für Brand – und Katastrophenschutz (LBKG) geregelt. |
|
nach oben |
|
| |
|
|
|
|
|
|
|
| II. |
Mitgliedschaft und Gliederung |
| |
|
|
|
|
|
|
| § 3 |
Mitgliedschaft |
| |
Die Verpflichtung von aktiven Feuerwehrmännern ist nach dem LBKG geregelt. |
|
| (1) |
Mitglieder der FFw Singhofen können Einzelpersonen sowie Vereinigungen, Behörden und Firmen werden. Sie erkennen durch ihre Eintrittserklärung diese Satzung an und übernehmen alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten. |
|
| (2) |
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand der FFw Singhofen gerichteter schriftlicher Aufnahmeantrag. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist der Antrag auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge. |
|
| (3) |
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand der FFw Singhofen. Der Antrag gilt als angenommen, wenn ihm nicht binnen sechs Wochen nach Antragstellung widersprochen wird. |
|
| (4) |
In der FFw Singhofen übt das aktive Mitglied seine Rechte persönlich aus. Gegenüber den überörtlichen Gliederungen der FFw wird es durch Delegierte oder den Wehrführer vertreten. |
|
| (5) |
Die Mitgliedschaft ist davon abhängig, dass die Beitragszahlung für das laufende oder das vorausgegangene Geschäftsjahr nachgewiesen ist. |
|
| (6) |
Das Stimmrecht besteht nur für Aktive und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres, sowie für Ehrenmitglieder. Das passive Wahlrecht besteht mit Eintritt der Volljährigkeit. Wahlfunktionen in Organen der FFw Singhofen können nur aktive Mitglieder der FFw ausüben. |
|
| (7) |
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss. Die Austrittserklärung eines Mitglieds muss schriftlich einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand der FFw Singhofen zugegangen sein. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes der FFw Singhofen als Mitglied gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung mit der Zahlung von einem Jahresbeitrag im Rückstand ist; die Streichung darf erst erfolgen, wenn nach der Absendung der zweiten Aufforderung (Mahnung) zwei Monate verstrichen sind und in dieser Aufforderung die Streichung angedroht wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden. |
|
| (8) |
Die Mitglieder haben die für die FFw Singhofen durch die Jahreshauptversammlung festgelegten Jahresbeiträge zu leisten, die die entsprechenden Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthalten. Mitglieder haben ferner etwaige durch die Jahreshauptversammlung festgelegten Aufnahmegebühren zu entrichten. |
|
| (9) |
Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche FFw-Eigentum zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die auf diese Funktion bezogenen Unterlagen an die FFw Singhofen abzugeben. |
|
| (10) |
Bei der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht mit Ablauf des Geschäftsjahres. |
|
| (11) |
Für eigenmächtige Handlungen ihrer Mitglieder ist die FFw Singhofen nicht haftbar. |
|
nach oben |
| § 4 |
Abteilungen |
| § 4.1 Spielmannszug |
| |
(1) |
Der Spielmannszug wird als Abteilung in der FFw Singhofen geführt. Er ist durch drei Mitglieder im Gesamtvorstand vertreten. |
|
| (2) |
Der Spielmannszug gibt sich eine eigene Geschäftsordnung und führt eine eigene Kasse. Zu Abteilungsversammlungen und Ausschusssitzungen ist ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes einzuladen. |
|
| § 4.2 FFw-Jugend |
| |
Die Regelung hierfür findet man in der Jugendordnung der Jugendfeuerwehren der Verbandsgemeinde Nassau, welche an das LBKG angelehnt ist. |
|
| |
nach oben |
|
| |
|
|
|
|
|
|
|
| III. |
Organe |
| |
|
|
|
|
|
|
| § 5 |
Jahreshauptversammlung |
| |
(1) |
Die Jahreshauptversammlung ist das oberste Organ: die Vertretung der Mitglieder der FFw Singhofen. |
|
| (2) |
Jedes aktive Mitglied der FFw Singhofen nach Vollendung des 16. Lebensjahres sowie Ehrenmitglieder haben eine Stimme. |
|
| (3) |
Die Jahreshauptversammlung findet einmal im Jahr statt, möglichst im ersten Quartal. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn ein Zehntel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. |
|
| (4) |
Zur Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Hauptversammlung muss schriftlich oder durch einmalige Veröffentlichung im "Nassauer Land" mindestens zwei Wochen vorher, unter Mitteilung der Tagsordnung eingeladen werden. |
|
| (5) |
Anträge zur Jahreshauptversammlung und zur außerordentlichen Hauptversammlung müssen schriftlich spätestens eine Woche vorher beim Vorstand eingereicht werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Hauptversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Anträge, die nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt eingehen oder in der Versammlung eingebracht werden (Dringlichkeitsanträge), können nur behandelt werden, wenn die anwesenden Stimmberechtigten mit Zweidrittelmehrheit die Behandlung zulassen. |
|
| (6) |
Die Jahreshauptversammlung und die außerordentliche Hauptversammlung sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. |
|
| (7) |
Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und der außerordentlichen Hauptversammlung werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Die Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht diese Satzung etwas anderes vorschreibt oder die geheime Abstimmung von einem Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird. |
|
| (8) |
Die Jahreshauptversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit und behandelt grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten der FFw Singhofen. Sie nimmt die Berichte der Mitglieder des Gesamtvorstands und der Kassenprüfer entgegen und ist zuständig für die |
|
| |
1. |
Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstands und deren Stellvertreter, außer dem Wehrführer und seinem Stellvertreter (geregelt nach LBKG), |
|
| |
2. |
Wahl der Kassenprüfer und deren Stellvertreter, |
|
| |
3. |
Entlastung der Mitglieder des Vorstands, |
|
| |
4. |
Festsetzung der Beiträge, einschließlich der an die übergeordneten Gliederungen abzuführenden Beitragsanteile sowie für die Festsetzung etwaiger Aufnahmegebühren, |
|
| |
5. |
Entscheidung über Anträge, |
|
| |
6. |
Satzungsänderungen, |
|
| |
7. |
Verleihung der Ehrenmitgliedschaft, |
|
| |
8. |
Entscheidung über die Auflösung des Spielmannszugs der FFw Singhofen. |
|
| (9) |
Der Wehrführer beruft die Jahreshauptversammlung und die außerordentliche Hauptversammlung ein, bestimmt deren äußeren Rahmen und leitet sie. Über die Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. |
|
nach oben |
| § 6 |
Vorstand |
| |
(1) |
Den geschäftsführenden Vorstand der FFw Singhofen bilden: |
|
| |
1. |
Wehrführer |
|
| |
2. |
Stellvertretender Wehrführer |
|
| |
3. |
Schatzmeister |
|
| |
4. |
Stellvertretender Schatzmeister |
|
| |
5. |
Schriftführer |
|
| |
6. |
Stellvertretender Schriftführer |
|
| |
7. |
Beisitzer 1 |
|
| |
8. |
Beisitzer 2 |
|
| (2) |
Den Gesamtvorstand bilden: |
|
| |
Der geschäftsführende Vorstand (vgl. Absatz 1) und drei von der Abteilung Spielmannszug gewählte Mitglieder. Der Schatzmeister und sein Stellvertreter dürfen nicht gleichzeitig Wehrführer oder stellvertretender Wehrführer sein. Jedes Mitglied des Gesamtvorstands hat eine Stimme. Der Wehrführer führt den Vorsitz im Vorstand. |
|
| (3) |
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Wehrführer und der stellvertretende Wehrführer; jeder ist allein vertretungsberechtigt. |
|
| (4) |
Die Amtszeiten: |
|
| |
Wehrführer und stellv. Wehrführer: |
laut LBKG |
|
| |
Vorstand: |
3 Jahre |
|
| |
Kassenprüfer: |
3 Jahre |
|
| (5) |
Die Funktion der Mitglieder des Vorstands endet mit Ablauf der Amtszeit, Rücktritt oder Abwahl. Die Stimmberechtigung endet mit dem Ablauf der Amtszeit, Rücktritt oder der vollendeten Abwahl. Eine Abwahl eines Mitglieds des Vorstands kann nur auf einer Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von Zweidrittel der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen. |
|
| (6) |
Für die Wahl ist ein Wahlleiter von der Versammlung zu wählen. |
|
| |
Gewählt wird offen, es sei denn, ein stimmberechtigtes Mitglied beantragt Geheimwahl. |
|
| |
Gewählt ist, wer mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Wird bei mehreren Bewerbern eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit der höchsten erreichten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erzielt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wiederwahl ist zulässig. |
|
| (7) |
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtszeit aus, beauftragt der Vorstand ein geeignetes Mitglied der FFw Singhofen mit der Wahrnehmung der Geschäfte. Scheidet der Wehrführer oder sein Stellvertreter aus, ist nach LBKG zu verfahren. |
|
| (8) |
Der geschäftsführende Vorstand leitet die Vereinstätigkeiten der FFw Singhofen. Er führt die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und der außerordentlichen Hauptversammlung aus. Die laufende Geschäftsführung obliegt dem Wehrführer. |
|
| (9) |
Der Gesamtvorstand tagt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr. Zu Sitzungen des Vorstands ist mindestens zwei Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuladen; sind alle Mitglieder des Vorstands einverstanden, kann auf die Ladungsfrist und auf das Erfordernis der Schriftform für die Einladung verzichtet werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sind. Für die Beschlussfassung im Vorstand findet § 5 Abs. 7 Sätze 1 bis 3 und für die Niederschrift § 5 Abs. 9 Satz 2 entsprechende Anwendung. Über nicht in der Tagesordnung aufgeführte Angelegenheiten kann auf Beschluss der Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vorstands beraten und beschlossen werden. Sachverständige können zu einer Vorstandssitzung eingeladen werden, haben jedoch kein Stimmrecht. |
|
nach oben |
|
| |
|
|
|
|
|
|
|
| IV. |
Sonstige Bestimmungen |
| |
|
|
|
|
|
|
| § 7 |
Ehrungen |
| |
Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet des Feuerwehr- / Musikwesens oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung je nach Spielmannszug oder Feuerwehr. |
|
nach oben |
| § 8 |
Geschäftsordnung |
| |
Zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen kann der Vorstand der FFw Singhofen eine Geschäftsordnung erlassen. Gleiches gilt auch für die Abteilung des Spielmannszugs. |
|
nach oben |
| § 9 |
Geschäftsjahr |
| |
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
|
nach oben |
|
| |
|
|
|
|
|
|
|
| V. |
Schlussbestimmungen |
| |
|
|
|
|
|
|
| § 10 |
Satzungsänderungen |
| |
(1) |
Satzungsänderungen beschließt gemäß § 7 Abs. 8 die Jahreshauptversammlung oder die außerordentliche Hauptversammlung. Zu einem Beschluss einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. |
|
| (2) |
Die Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit einer schriftlichen Begründung mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung bekannt gemacht werden. |
|
nach oben |
| § 11 |
Auflösung |
| |
(1) |
Die Auflösung der Abteilung Spielmannszug kann nur in einer zu diesem Zwecke mindestens sechs Wochen vorher einberufenen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. |
|
nach oben |
| § 12 |
Inkrafttreten |
| |
(1) |
Diese Satzung ist durch die Jahreshauptversammlung der FFw Singhofen am 24. Januar 2004 in Singhofen beschlossen worden. |
|
| (2) |
Diese Satzung tritt sofort in Kraft. Gleichzeitig treten alle vorhandenen Satzungen und die eventuellen durch die Jahreshauptversammlungen beschlossenen Änderungen außer Kraft. |
|
nach oben |